LKW – Modulübersicht
- ECO-Training
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- Gesundheit
- Markt und Image
- Ladungssicherung
Wer gewerblich mit Bus oder LKW fährt, muss die gesetzliche Weiterbildung nach BKrFQG alle fünf Jahre nachweisen: 35 Stunden in 5 Modulen à 7 Stunden. Der Nachweis erfolgt über den FQN; die frühere „Schlüsselzahl 95“ im Führerschein wurde 2021 abgelöst. Hier finden Sie Inhalte, Fristen, Anmeldung und Ihren lokalen Ansprechpartner für die Berufskraftfahrer-Weiterbildung nach BKrFQG.
35 Stunden · 5 Module · je 7 Stunden
Preis: 99 € / Modul · 450 € im Paket
Nachweis: FQN (seit 2021)
Bei uns können Sie die Module ganz einfach als Inhouse-Schulung selbst planen – unser Referent kommt in Ihr Unternehmen und schult das Fahrpersonal direkt vor Ort. Einfach, unkompliziert, maximal flexibel und an Ihre Bedürfnisse angepasst.
Die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG umfasst 35 Zeitstunden und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Sie kann als kompakter Wochenkurs oder in 5 Einheiten zu je mindestens 7 Stunden über das Jahr verteilt absolviert werden. Das erleichtert die Planung im Schichtbetrieb.
Option 1
Kompakter Wochenkurs
5 Tage am Stück · je 7 Stunden
Option 2
5 Einheiten über das Jahr
je mindestens 7 Stunden · schichtfreundlich planbar
Wiederholung: alle fünf Jahre (insgesamt 35 Zeitstunden).
Unsere anerkannten Module decken die geforderten Kenntnisbereiche praxisnah ab – auf Wunsch mit klaren Schwerpunkten für LKW oder Bus.
Hinweis: Die genaue Bezeichnung je Termin kann leicht variieren. Inhaltlich werden die gesetzlich geforderten Kenntnisbereiche vollständig abgedeckt.
Standard
35 Stunden Weiterbildung alle 5 Jahre.
Erster Zyklus (Gleichlauf)
Kann mit dem Ablauf der Fahrerlaubnis gleichlaufen. Dadurch sind einmalig 3–7 Jahre möglich.
Nachweis
Seit über den FQN; ersetzt die frühere „Schlüsselzahl 95“ im Führerschein.
Praxis-Tipp: BKrFQG-Weiterbildung rechtzeitig abschließen und die FQN-Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Prüfen Sie die regionalen Bearbeitungszeiten.
Sie ist Pflicht für Fahrer:innen der Klassen C/C1/CE sowie D/D1/DE, wenn die Fahrt gewerblich erfolgt.
Nicht erfasst sind rein private Fahrten ohne gewerblichen Zweck.
Die (beschleunigte) Grundqualifikation ist davon zu unterscheiden: Sie ist vor der ersten gewerblichen Tätigkeit erforderlich und prüfungsgebunden, die Weiterbildung hingegen nicht.
Module oder 5-Tage-Kurs wählen. Wählen sie den Termin einfach im Formular!
Daten eingeben & AGB bestätigen.
Teilnahmebescheinigung erhalten. Diese dient als Grundlage zur FQN-Verlängerung bei Ihrer zuständigen Behörde.
| Thema | Grundqualifikation (inkl. „beschleunigt“) | Weiterbildung nach § 5 BKrFQG |
|---|---|---|
| Zweck | Erste Befähigung für gewerbliche Fahrten | Regelmäßige Auffrischung |
| Umfang | Regelweg: IHK-Theorie+Praxis · Beschleunigt: 140 Std. + Prüfung | 35 Std. als 5×7 Std. oder Wochenkurs |
| Prüfung | Ja, durch die IHK | Nein, Teilnahmebescheinigung |
| Nachweis | Prüfungsbescheinigung → FQN | Teilnahmebescheinigung → FQN |
| Turnus | Einmalig vor Ersteinsatz | Alle 5 Jahre (1. Zyklus 3–7 Jahre möglich) |
| Rechtsgrundlage | BKrFQG/BKrFQV, IHK-Prüfung | § 5 BKrFQG / BKrFQV |
Für Fragen zur Ausbildung und zur Weiterbildung steht Ihnen unsere Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung.
Alle Inhalte, Fristen und Anmeldung übersichtlich im PDF-Flyer.
Dann fragen Sie jetzt Ihre individuelle Inhouse-Schulung an!
In unseren FAQs finden Sie die wichtigsten Antworten zur BKrFQG-Weiterbildung in Nürnberg.
Fehlt Ihre Frage? Rufen Sie uns gerne unter 0911 / 209 892 an oder schreiben Sie an kontakt@oepnv-akademie.de. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Die Richtlinie 2003/59/EG zur „Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer von bestimmten Kraftfahrzeugen im Güter- und Personenverkehr“ wurde am im Amtsblatt der EU (L 226/4) veröffentlicht und trat an diesem Tag in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Qualifikation von Berufskraftfahrern zu sichern.
Die Bundesregierung hat die Vorgaben der EU-Richtlinie durch das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) sowie die dazugehörige Rechtsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Dies wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil 1 Nr. 39, S. 1958 ff. (vom ) veröffentlicht.
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